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§ 65a BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Fünfter Teil – Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses → Abschnitt II – Überschwemmungsgebiete, Hochwasserschutzplan

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 65a BWG – Hochwasserschutzplan

(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung stellt einen Plan für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen (Hochwasserschutzplan) auf, soweit dies erforderlich ist. Die Aufstellung eines Hochwasserschutzplans ist nicht erforderlich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen. Der Hochwasserschutzplan dient dem Ziel, die Gefahren, die mindestens von einem statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasser ausgehen, so weit wie möglich und verhältnismäßig zu minimieren. In den Hochwasserschutzplan sind insbesondere Maßnahmen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zu deren Flutung und Entleerung nach den Anforderungen des optimierten Hochwasserabflusses in der Flussgebietseinheit Elbe, zur Rückverlegung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von Auen sowie zur Rückhaltung von Niederschlagswasser aufzunehmen.

(2) Der Hochwasserschutzplan ist, soweit erforderlich, bis zum 10. Mai 2009 aufzustellen. Der Hochwasserschutzplan und die in diesen aufzunehmenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 sind mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern sowie den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzustimmen, auf deren Hoheitsgebiet sich die Flussgebietseinheit Elbe erstreckt. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. Bei der Abstimmung mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf deren Hoheitsgebiet sich die Flussgebietseinheit Elbe erstreckt, ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 Abs. 1 des Grundgesetzes berührt ist. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann die Abstimmung und Koordinierung des Hochwasserschutzplans und der in diesen aufzunehmenden Maßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern und Staaten regeln.

(3) Im Falle der grenzüberschreitenden Aufstellung eines gemeinsamen Hochwasserschutzplans für die Flussgebietseinheit Elbe oder deren Teileinzugsgebiete erstellt die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung Beiträge hierzu für den Teilbereich der Flussgebietseinheit Elbe, der sich auf dem Gebiet des Landes Berlin befindet. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Hochwasserschutzplan ist von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich nach seiner Aufstellung zu veröffentlichen und in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Im Falle eines gemeinsamen Hochwasserschutzplans nach Absatz 3 gilt Satz 1 entsprechend für die von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung erstellten Beiträge.

(5) Für den Hochwasserschutzplan ist nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden. Die §§ 39 bis 41 und § 37 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.

(6) Der Entwurf des Hochwasserschutzplans nebst Umweltbericht wird spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Hochwasserschutzplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt; Kosten werden insoweit nicht erhoben.

(7) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu dem Entwurf des Hochwasserschutzplans und zu dem Umweltbericht nach den Absätzen 1 bis 6 in Verbindung mit § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung Stellung genommen werden.

(8) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen. § 43 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Das Ergebnis der Überprüfung ist bei der Aufstellung des Hochwasserschutzplans zu berücksichtigen. Der Veröffentlichung des Hochwasserschutzplans nach Absatz 4 Satz 1 ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts beizufügen. § 44 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 45 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für die regelmäßigen Aktualisierungen des Hochwasserschutzplans.