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§ 65 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Dritter Unterabschnitt – Disziplinarverfahren

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 65 ThürRiG

(weggefallen)