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§ 65 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Dritter Unterabschnitt – Beschwerde

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 65 ThürDG – Beschwerde

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts oder des Vorsitzenden, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, kann, sofern nichts anderes bestimmt ist, Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. § 146 Abs. 2 und 3 VwGO gilt entsprechend. Für die Frist und die Form der Beschwerde gilt § 147 VwGO entsprechend. Die Beschwerde gegen einen Beschluss im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 hat aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gilt für die aufschiebende Wirkung der Beschwerde § 149 VwGO entsprechend.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Wird ein Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 55 Abs. 1 Satz 2 bis 4 aufgehoben, ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.