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§ 65 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Ordnung des Schulbesuchs → Abschnitt 2 – Pflicht zum Schulbesuch

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 SchulG – Mitwirkung der Eltern, Lehrkräfte und Ausbildenden

(1) Die Eltern melden ihre Kinder zum Schulbesuch an und sorgen dafür, dass sie die Verpflichtungen nach den §§ 64 und 64a erfüllen. Dies gilt auch für Personen, die mit der Erziehung und Pflege beauftragt sind.

(2) Die Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte überwachen den Schulbesuch.

(3) Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, sind von den Ausbildenden oder Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zum Besuch der Berufsschule anzuhalten.