§ 65 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen
Teil 3 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 65 SächsSchiedsGütStG – Anhängige Verfahren
Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei einer Schiedsstelle gestellten Anträge auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.