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§ 65 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen

Teil 9 – Justizkosten → Abschnitt 2 – Kosten in Hinterlegungssachen und für Unschädlichkeitszeugnisse

Titel: Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJG
Gliederungs-Nr.: 300-14
Normtyp: Gesetz

§ 65 SächsJG – Auslagen in Hinterlegungssachen

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:

  1. 1.

    die Auslagen nach den Nummern 2000 und 2002 der Anlage des Justizverwaltungskostengesetzes, der Nummer 9020 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist und den Nummern 31001 bis 31006, 31008 bis 31009 und 31012 bis 31014 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 46 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    die Beträge, die bei der Umwechslung von Geld nach § 11 Absatz 2 des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154), in der jeweils geltenden Fassung, oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,

  3. 3.

    die Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Zahl von Stücken vorgelegt worden ist,

  4. 4.

    die Dokumentenpauschale und Postgebühren für die Anzeige nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes.