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§ 65 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Achter Abschnitt – Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 SächsDO – Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung, Herstellen der Öffentlichkeit (1)

(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen ermächtigten Personen sowie Vorgesetzte des beschuldigten Beamten oder von ihnen beauftragte Beamte können der Verhandlung beiwohnen. Der Vorsitzende kann andere Personen zulassen, wenn eine behinderte Person, die zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, ihrer Hilfe bedarf.

(2) Auf Antrag des Beamten soll die Disziplinarkammer die Öffentlichkeit herstellen. Das Gericht kann seine Entscheidung jederzeit abändern. §§ 171a bis 174 und § 175 Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).