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§ 65 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 9 – Kostentragung

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 65 SächsBRKG – Kostentragung durch die Landkreise und Kreisfreien Städte bei Katastrophenalarm, Katastrophenvoralarm und Großschadensereignissen

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte tragen die Kosten, die während eines Katastrophenvoralarmes oder eines Katastrophenalarmes bei der Bekämpfung von Katastrophen in ihrem Gebiet und der Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden entstehen durch

  1. 1.

    Leistungen zur Entschädigung an Dritte nach § 60 Abs. 2 und 3,

  2. 2.

    vertragliche Heranziehung Dritter,

  3. 3.

    den überörtlichen Einsatz von Feuerwehren nach § 14 Abs. 1,

  4. 4.

    den Einsatz der nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden, so weit dieser auf Anforderung der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erfolgte,

  5. 5.

    Unterstützung durch andere Länder und durch den Bund.

(2) Bei Großschadensereignissen tragen die Gemeinden die in ihrem Gebiet entstehenden Kosten, die bei der Bekämpfung einschließlich der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Schäden entstehen. Wurde ein einheitliches Großschadensereignis für mehrere Städte oder Gemeinden festgestellt, tragen diese die Kosten für

  1. 1.

    Leistungen zur Entschädigung an Dritte nach § 60 Absatz 2 und 3,

  2. 2.

    die vertragliche Heranziehung Dritter,

  3. 3.

    den überörtlichen Einsatz von Feuerwehren nach § 14 Absatz 1,

  4. 4.

    den Einsatz der nach den §§ 39 und 40 bei Großschadensereignissen Mitwirkenden,

  5. 5.

    die Unterstützung durch andere Länder oder durch den Bund,

entsprechend ihrer Einwohnerzahl.