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§ 65 SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2032-22
Normtyp: Gesetz

§ 65 SHBeamtVG – Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

(1) Erhält aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 64 Abs. 6) an neuen Versorgungsbezügen

  1. 1.

    eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,

  2. 2.

    eine Witwe, ein Witwer oder Waise aus der Verwendung der verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,

  3. 3.

    eine Witwe oder ein Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,

so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.

(2) Als Höchstgrenze gelten

  1. 1.

    für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1,

  2. 2.

    für Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1,

  3. 3.

    für Witwen und Witwer (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) 71,75 %, in den Fällen des § 41 80 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwen- und Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1.

Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 1 6 Abs. 2 oder einer entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 16 Abs. 2 oder einer entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 % zugrunde zu legen ist.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 % des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.

(4) Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung, erhält sie oder er daneben ihr oder sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter ihrem oder seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 % des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.

(5) § 64 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Erhält eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger neben dem Ruhegehalt Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, gilt § 29 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 des Abgeordnetengesetzes die Leistung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments tritt.