§ 65 PolG NRW
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Vierter Abschnitt – Zwang → Zweiter Unterabschnitt – Anwendung unmittelbaren Zwanges
§ 65 PolG NRW – Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nur gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus schwer wiegende Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen.
(2) Wer sich aus einer solchen Menschenmenge nach wiederholter Androhung des Schusswaffengebrauchs nicht entfernt, obwohl ihm das möglich ist, ist nicht Unbeteiligter im Sinne des § 63 Abs. 4.