Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 65 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 5 – Beteiligung der Personalvertretung → Abschnitt 2 – Mitbestimmung und Einigung

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 65 PersVG LSA – Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

(1) Der Personalrat bestimmt, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mit:

  1. 1.

    Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, Festsetzung von Kurzarbeit,

  2. 2.

    Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden,

  3. 3.

    Neueinrichtung von Bereitschaftsdiensten,

  4. 4.

    Durchführung der Berufsausbildung und Fortbildung,

  5. 5.

    Aufstellung von Förderplänen zur Gleichstellung von Frauen und Männern,

  6. 6.

    Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,

  7. 7.

    bis 10. (aufgehoben),

  8. 11.

    Bestellung von Vertrauens-, Vertrags- und Betriebsärzten,

  9. 12.

    Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,

  10. 13.

    Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,

  11. 14.

    Maßnahmen zur Abwendung, zur Milderung oder zum Ausgleich von besonderen Belastungen, die sich für Beschäftigte aus der Einführung neuer Arbeitsmethoden oder aus sonstigen Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufs ergeben.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Notwendigkeit, Mehrarbeit oder Überstunden anzuordnen, nicht vorauszusehen war; der Personalrat ist jedoch unverzüglich zu unterrichten.

(2) Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne.