Gesetze

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§ 65 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Bußgeldverfahren → Vierter Abschnitt – Bußgeldbescheid

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 OWiG – Allgemeines

Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.