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§ 65 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 65 Nds. FischG

(1) Die Satzungen der Fischereigenossenschaften nach bisherigem Recht treten außer Kraft, soweit sie mit diesem Gesetz nicht vereinbar sind.

(2) Fischereigenossenschaften nach bisherigem Recht, deren Fischgewässer nach § 18 keinen Fischereibezirk bilden, sind durch die Aufsichtsbehörde aufzulösen. Die §§ 40 und 41 des Realverbandsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Etwa verbleibendes Vermögen ist auf die Mitglieder zu verteilen.