Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 65 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Schülerinnen und Schüler → Dritter Abschnitt – Schulpflicht

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 65 NSchG – Dauer der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht endet grundsätzlich zwölf Jahre nach ihrem Beginn.

(2) 1Auszubildende sind für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. 2Wer an Maßnahmen der beruflichen Umschulung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III teilnimmt, kann für die Dauer der Maßnahmen oder der Einstiegsqualifizierung die Berufsschule besuchen, soweit ein entsprechendes Bildungsangebot zur Verfügung steht.