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§ 65 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünftes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen → Erster Abschnitt – Rechtsstellung, Geschäftsordnung, Einigungsstellen

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 65 NRiG – Schweigepflicht

(1) 1Personen, die Aufgaben der Richtervertretungen nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, müssen über die ihnen dabei bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten und persönlichen Umstände, auch nach ihrem Ausscheiden, Stillschweigen bewahren. 2Dies gilt nicht für Angelegenheiten und Umstände, die offenkundig sind oder nach ihrer Bedeutung keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Eine Schweigepflicht besteht nicht

  1. 1.

    gegenüber den Mitgliedern der zuständigen Richtervertretung, gegenüber anderen Personen, die nach diesem Gesetz in derselben Angelegenheit Aufgaben der Richtervertretungen wahrnehmen, und gegenüber der zuständigen Schwerbehindertenvertretung,

  2. 2.

    gegenüber Mitgliedern einer Richtervertretung, die mit derselben Angelegenheit befasst ist oder befasst war,

  3. 3.

    gegenüber der Einigungsstelle und gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, soweit die Richtervertretung diese Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse anruft.