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§ 65 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Feststellung der Wahlergebnisse (Zu den §§ 29 bis 36 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 65 NLWO – Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher jeweils getrennt

  1. 1.
    die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach nicht gekennzeichneten Stimmzetteln,
  2. 2.
    die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt worden sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. Bis zur Übergabe an die Gemeinde hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 Nrn. 1 und 2 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die Gemeinde verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt der Gemeinde das Wählerverzeichnis und die von ihr zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen.

(4) Die Gemeinde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeuginnen oder Zeugen geöffnet und nach Entnahme der angeforderten Teile erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen.