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§ 65 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Fünftes Kapitel – Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 65 NKWO – Übergabe und Verwahrung von Wahlunterlagen

(1) 1Hat der Wahlvorstand oder der Briefwahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher jeweils getrennt die Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind. 2Sie oder er versiegelt die Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde. 3Bis zur Übergabe hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Bei verbundenen Wahlen sind die Stimmzettel der einzelnen Wahlen getrennt zu verpacken.

(3) 1Die Gemeinde, in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die Samtgemeinde, verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. 2Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(4) 1Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher des Wahlbezirks übergibt der Gemeinde, in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden der Samtgemeinde, die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen und die nach § 42 übergebenen Gegenstände. 2Wurden die Wahlbriefe in das Wahlergebnis des Wahlbezirks einbezogen, so sind auch das Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine und die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht festgestellt wurde, an die Gemeinde, in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden an die Samtgemeinde, zu übergeben.

(5) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher des Briefwahlvorstands übergibt der Gemeinde, in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden der Samtgemeinde, die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 2 und die nach § 42 übergebenen Gegenstände.