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§ 65 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Teil – Landesforstverwaltung → 2. Abschnitt – Aufgaben der Forstbehörden

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 65 LWaldG – Aufgaben der Forstbehörden

(1) Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz und sonstigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben auszuführen, insbesondere

  1. 1.

    die forsttechnische Betriebsleitung nach § 47 Absatz 1 und den forstlichen Revierdienst nach § 48 Absatz 1 im Körperschaftswald, einschließlich Beratung und Unterstützung bei der Verwaltung,

  2. 2.

    die Beratung und Betreuung im Privatwald,

  3. 3.

    die Durchführung von forstlichen Fördermaßnahmen,

  4. 4.

    die Ausübung der Forstaufsicht und des Forstschutzes und

  5. 5.

    die Waldpädagogik als Bildungsauftrag.

(2) Die Forstbehörden haben bei ihren Planungen und Maßnahmen alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt sein kann, so rechtzeitig zu beteiligen, dass diese ihre Belange wirksam vertreten können. Soweit wesentliche Belange der Forstwirtschaft berührt werden, sind die Vertretungen der Waldbesitzer anzuhören.

(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen den Behörden und den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 sowie in § 8 genannten Aufgaben ist zulässig, soweit dadurch keine überwiegenden schutzwürdigen Belange beeinträchtigt werden.