Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 65 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Zweiter Unterabschnitt – Volksbegehren

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 LWahlG – Eintragungsfrist

Die Eintragungsfrist für das Volksbegehren beträgt in den Fällen des § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zwei Monate (Artikel 109 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung), im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 3 einen Monat (Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung); sie hat innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassung, im Falle des § 60f Abs. 6 nach der öffentlichen Bekanntmachung des Antrags, zu beginnen.