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§ 65 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Gewässerunterhaltung, Ausgleich der Wasserführung, Gewässerausbau → Unterabschnitt 1 – Gewässerunterhaltung

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 65 LWG – Entscheidung in Fragen der Gewässerunterhaltung
(zu §§ 39 bis 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die zuständige Behörde stellt im Streitfall fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Sie setzt den Schadensersatz im Sinne des § 41 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes fest.