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§ 65 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 3 – Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 65 LWG – Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) Wer

  1. 1.

    Anlagen oder Rohrleitungsanlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 WHG betreiben oder stilllegen will oder

  2. 2.

    wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 62 Abs. 3 WHG ohne Anlagen lagern, abfüllen oder umschlagen will,

hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes. Die Anzeigepflicht besteht nicht,

  1. 1.

    wenn die Anlage schon nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer Zulassung bedarf, oder

  2. 2.

    bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 l außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten.

Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen beizufügen.

(2) Das Vorhaben ist von der unteren Wasserbehörde zu untersagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen im Sinne des § 13 WHG nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare, Gewässerveränderungen zu besorgen sind. Wird das Vorhaben nicht binnen zweier Monate nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Anordnungen nicht getroffen, so darf es in der beabsichtigten Art und Weise durchgeführt werden.

(3) Tritt ein wassergefährdender Stoff aus einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder beim Transport aus, so ist dies unverzüglich der unteren Wasserbehörde oder der nächsten allgemeinen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen, wenn der wassergefährdende Stoff in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen ist oder einzudringen droht; bodenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Anzeigepflichtig ist der Betreiber, der Fahrzeugführer oder wer die Anlage instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder prüft oder das Austreten des wassergefährdenden Stoffes verursacht hat. Die obere Wasserbehörde kann im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde im Einzelfall gegenüber dem Anzeigepflichtigen eine abweichende Verfahrensweise bestimmen.

(4) Durch Rechtsverordnung kann die oberste Wasserbehörde Regelungen erlassen über

  1. 1.

    das Entfallen der Anzeigepflicht für bestimmte Stoffe, Stoffmengen, Anlagen oder Handlungen, wenn eine nachteilige Veränderung der Gewässer nicht zu besorgen ist;

  2. 2.

    die Zulässigkeit von oder besondere Anforderungen an Anlagen oder Rohrleitungsanlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 WHG in Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 WHG, in Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 4 WHG und in Planungsgebieten nach § 86 Abs. 1 WHG für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasseranreicherung;

  3. 3.

    die Selbstüberwachung von Anlagen oder Rohrleitungsanlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 WHG durch den Betreiber und ihre Überprüfung durch Sachverständige.