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§ 65 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 6 – Erholung in Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 65 LNatSchG NRW – Markierung von Wanderwegen

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch hierzu befugte Organisationen zu dulden.

(2) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen wird von der höheren Naturschutzbehörde erteilt.

(3) Die Einzelheiten regelt das für Naturschutz zuständige Ministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung. Sie kann hierbei die zu verwendenden Markierungszeichen festlegen.