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§ 65 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 7 – Lokaler Hörfunk

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 65 LMG NRW – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Veranstaltergemeinschaft, insbesondere:

  1. 1.
    Verabschiedung und Änderung der Satzung,
  2. 2.
    Wahl und Abberufung des Vorstands,
  3. 3.
    Einstellung und Entlassung der leitenden Beschäftigten und aller redaktionell Beschäftigten,
  4. 4.
    Aufstellung des jährlichen Stellen- und Wirtschaftsplans,
  5. 5.
    Abschluss von Tarifverträgen,
  6. 6.
    Grundsatzfragen der Programmplanung und der Hörfunktechnik,
  7. 7.
    Überwachung der Erfüllung des Programmauftrags, der Einhaltung der Programmgrundsätze und der Grundsätze für lokalen Hörfunk,
  8. 8.
    Aufstellung und Änderung des Programmschemas,
  9. 9.
    Änderung der Programmdauer,
  10. 10.
    Abschluss, Änderung und Kündigung der Vereinbarung mit der Betriebsgesellschaft,
  11. 11.
    Aufstellung des Redaktionsstatuts,
  12. 12.
    Abschluss, Änderung und Kündigung von Vereinbarungen gemäß § 56,
  13. 13.
    Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden. Ist nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend, sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse nach Absatz 1 Nummer 2 und 10 und über die Einstellung und Entlassung der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. In den übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nummer 3 dürfen erst nach Abschluss des Verfahrens nach § 67 Abs. 3 und 4 erfolgen.

(5) Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliederversammlung die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 3, 5 bis 9 und 11 durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder dem Vorstand übertragen und mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder wieder an sich ziehen kann.

(6) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Betriebsgesellschaft hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.