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§ 65 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Ergänzende Bestimmungen zum Kommunalwahlrecht

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 65 LKWG M-V – Verlust des Sitzes in Gemeindevertretung oder Kreistag

(1) Ein Mitglied einer kommunalen Vertretung verliert den Sitz und scheidet aus der Vertretung aus, wenn

  1. 1.

    es verzichtet, mit Zugang der Verzichtserklärung (§ 23 Absatz 3 Satz 4 der Kommunalverfassung) gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Vertretung oder, wenn dieser später liegt, zu einem in der Verzichtserklärung angegebenen Zeitpunkt,

  2. 2

    es aufgrund einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren ausscheiden muss (§ 40 Absatz 1), mit Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung,

  3. 3.

    das Wahlergebnis neu festgestellt wurde (§ 43 Absatz 1), mit dessen öffentlicher Bekanntmachung,

  4. 4.

    nach der Wahl eine Voraussetzung der Wählbarkeit (§ 6) weggefallen ist und die Gemeindewahlbehörde, bei Mitgliedern des Kreistages die Kreiswahlbehörde, dies festgestellt hat, mit Unanfechtbarkeit der Feststellung,

  5. 5.

    es von einem Parteiverbot (§ 47 Absatz 1) betroffen ist, mit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,

  6. 6.

    es in dem Wahlgebiet, in dem es einen Sitz innehat, zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister oder zur Landrätin oder zum Landrat ernannt wird, zum Zeitpunkt der Ernennung; dies gilt nicht, wenn bei der Wahl einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder eines ehrenamtlichen Bürgermeisters, die gleichzeitig mit der Wahl der Vertretung stattfinden soll, ein Fall des § 67 Absatz 4 vorliegt.

(2) Durch das Ausscheiden des Mitglieds einer kommunalen Vertretung wird die Rechtswirksamkeit seiner bisherigen Tätigkeit nicht berührt.