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§ 65 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 2 – Arbeitszeit und Urlaub

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 65 LBG M-V – Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung des Wissenstransfers

(1) Zur Sicherung des Wissenstransfers kann die oberste Dienstbehörde einem Beamten mit Dienstbezügen, der das 63. Lebensjahr vollendet und einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 36 Absatz 1 gestellt hat, mit seiner Zustimmung Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erstrecken muss, mit 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und seine bisherigen Leistungen dies rechtfertigen. Der Antrag nach § 36 Absatz 1 gilt in diesem Fall als erledigt.

(2) Für Beamte, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    bei ihnen die nach § 36 Absatz 2 maßgebende Altersgrenze an die Stelle des 63. Lebensjahres tritt,

  2. 2.

    sich der Antrag mindestens auf die Zeit erstrecken muss, zu der sie nach vollendetem 65. Lebensjahr auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden können.

(3) § 63 Absatz 1 gilt entsprechend.