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§ 65 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

SECHSTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 65 KWO – Wahlscheinverzeichnis, Einspruch und Beschwerde

(1) Für die Wahl und eine etwa notwendig werdende Stichwahl werden gemeinsame Wahlscheinverzeichnisse nach § 18 Abs. 6 geführt, in denen die für die Wahl und die Stichwahl erteilten Wahlscheine gesondert nachgewiesen werden; Personen, die von Amts wegen einen Wahlschein nach § 44 des Gesetzes erhalten, sind dabei den Fällen des § 16a Abs. 2 zuzuordnen.

(2) Für den Einspruch gegen die Versagung eines Wahlscheins für die Stichwahl und die Beschwerde gilt § 13 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidungen schnellstmöglich zu treffen und der betroffenen Person mitzuteilen sind.