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§ 65 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 8 – Verwaltungsbehörden, Beiräte

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 65 JWMG – Staatseigene Jagden

(1) Das Jagdrecht in den Eigenjagdbezirken des Landes wird in der Regel von Forst Baden-Württemberg ausgeübt.

(2) Die Befugnisse der unteren und der oberen Jagdbehörde werden sowohl bei der in Absatz 1 genannten Nutzungsform des Jagdrechts als auch bei der Verpachtung eines staatlichen Jagdbezirks von Forst Baden-Württemberg wahrgenommen; ausgenommen davon bleiben die Befugnisse, die sich auf Grund der §§ 15 bis 18a des Bundesjagdgesetzes sowie auf Grund der §§ 12 und 26 dieses Gesetzes ergeben.