§ 65 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → Fünfter Titel – Vollstreckung zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts in besonderen Fällen und zugunsten der Börse
§ 65 HessVwVG – Vollstreckung zugunsten der Börse
Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen Gebühren und Auslagen nach der aufgrund des § 17 Abs. 1 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), erlassenen Gebührenordnung und Ordnungsgelder aufgrund des § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Sanktionsausschuss nach der aufgrund von § 22 Abs. 1 des Börsengesetzes erlassenen Rechtsverordnung erhoben werden, ist die Geschäftsführung der Börse zuständig.