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§ 65 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Verfahren → Zweiter Unterabschnitt – Vorverfahren

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 HeilBG – Zustellung des Einleitungsantrags (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

Der Vorsitzende des Berufsgerichts stellt dem Kammermitglied, im Falle des § 64 Abs. 3 dem Vorstand der Landeskammer, der das Kammermitglied angehört, eine Abschrift des Antrages auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens mit der Aufforderung zu, sich binnen drei Wochen ab Zustellung zu dem Antrag schriftlich zu äußern.