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§ 65 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Elfter Teil – Überleitung

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 HWG – Übernahmepflicht für Unternehmensstraßen

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 die Wegebaulast für öffentliche Wege im Sinne des § 64 zu übernehmen, soweit sie beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einer anderen Person obliegt. Der Weg ist innerhalb von fünf Jahren zu übernehmen, sofern die bisherige Trägerin bzw. der bisherige Träger der Wegebaulast schriftlich zur Übernahme auffordert. Dies gilt nicht, wenn die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder eine andere Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Trägerin der Wegebaulast ist.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg muss Eigentümerin der Wegefläche sein oder werden. § 14 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Weg muss nach den in Verträgen oder Straßenbaugenehmigungen festgelegten Bedingungen und Auflagen vollständig hergestellt sein. Sind weitere Bestimmungen über die endgültige Herstellung des Weges vorbehalten worden, so muss auch diesen Bestimmungen genügt sein, es sei denn, dass die Wegeaufsichtsbehörde binnen eines Jahres nach schriftlicher Aufforderung durch die bisher Verpflichteten keine zusätzlichen Bedingungen oder Auflagen gemacht hat.

(4) Der Weg muss bis zur Übernahme ordnungsgemäß unterhalten sein.

(5) Die Übernahme wird durch Bescheid gegenüber der bisherigen Trägerin bzw. dem bisherigen Träger der Wegebaulast ausgesprochen. Sie ist öffentlich bekannt zu geben und wird mit Beginn des Rechnungsjahres wirksam, das auf die Bekanntgabe folgt.