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§ 65 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Siebter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 01.02.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 65 HBKG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    der vollziehbaren Anordnung der Gemeinde nach § 10 Abs. 4 Satz 1, ehrenamtlichen Dienst zu leisten, nicht nachkommt,

  2. 2.

    gegen die vollziehbare Anordnung zur Aufstellung, Ausstattung und Unterhaltung einer Werkfeuerwehr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 verstößt,

  3. 3.

    den Mitwirkungspflichten des § 14 Abs. 6 Satz 2 zuwiderhandelt,

  4. 4.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 3 nicht nachkommt,

  5. 5.

    vollziehbaren Anordnungen der Gesamteinsatzleitung oder der technischen Einsatzleitung nach § 21 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 49 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,

  6. 6.

    Brandmeldeanlagen unerlaubt betätigt oder wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen eine Feuerwehr alarmiert, soweit die rechtswidrigen Handlungen nach anderen Vorschriften nicht mit Strafe bedroht sind,

  7. 7.

    einer vollziehbaren Anordnung der Katastrophenschutzbehörde nach § 37 Abs. 1 zur Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen nicht nachkommt,

  8. 8.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 45 Abs. 1 oder 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,

  9. 9.

    der Anzeige- und Hinweispflicht des § 45 Abs. 2 nicht unverzüglich nachkommt,

  10. 10.

    den Duldungspflichten des § 46 Abs. 4 und 5 zuwiderhandelt,

  11. 11.

    keine gegen Ausfall und Missbrauch geschützte Verbindungen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 herstellt und unterhält,

  12. 12.

    einer vollziehbaren Anordnung der Katastrophenschutzbehörde nach § 47 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,

  13. 13.

    der Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung, Überprüfung, Erprobung und Überarbeitung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen nach § 48 Abs. 3 und 5 sowie § 48a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt,

  14. 14.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 nicht nachkommt oder ihre Durchführung behindert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2, 3 und 13 mit einer Geldbuße bis zu sechzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099), ist

  1. 1.

    in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 6, 8 und 9 sowie des Abs. 1 Nr. 10, soweit Zwecke des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe berührt sind, der Gemeindevorstand,

  2. 2.

    in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 das Regierungspräsidium,

  3. 3.

    in den Fällen des Abs. 1 Nr. 4 die Gebietskörperschaft, der die Aufgabe nach § 16 Abs. 1 übertragen wurde,

  4. 4.

    in den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 und 14 die Gebietskörperschaft, die die Gesamteinsatzleitung oder die technische Einsatzleitung wahrgenommen hat,

  5. 5.

    in den Fällen des Abs. 1 Nr. 7, 11 bis 13 sowie des Abs. 1 Nr. 10, soweit Zwecke des Katastrophenschutzes berührt sind, die untere Katastrophenschutzbehörde.