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§ 65 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

X. – Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 65 GO LT 2005 – Abstimmung (1)

(1) Nach Schluss der Aussprache teilt der Präsident den Abstimmungsgegenstand zusätzlich unter Angabe der Drucksachennummer mit. Er kann den Abstimmungsvorgang gliedern. Bei Widerspruch gegen den vom Präsidenten vorgeschlagenen Wortlaut des Abstimmungsgegenstandes entscheidet der Landtag. Anschließend eröffnet der Präsident die Abstimmung.

(2) Jeder Abgeordnete kann die Teilung des Abstimmungsgegenstandes beantragen. Werden gegen die Teilung Bedenken erhoben, entscheidet der Landtag. Unmittelbar vor der Abstimmung über diesen Antrag ist der Abstimmungsgegenstand vorzulesen.

(3) Von der Eröffnung der Abstimmung bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses werden Anträge nicht mehr zugelassen und das Wort nicht mehr erteilt.

(4) Der Präsident stellt durch Befragen des Landtages fest, wer für einen Abstimmungsgegenstand ist, wer dagegen ist und wer sich der Stimme enthält.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)