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§ 65 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → 1. Unterabschnitt – Anwendungsbereich, Grundsätze der Datenverarbeitung

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 BremPolG – Unterrichtung der betroffenen Person bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

(1) Wenn eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter natürlicher Personen zur Folge hat, so hat die Polizei die betroffenen Personen unverzüglich von der Verletzung zu unterrichten.

(2) Die Unterrichtung der betroffenen Personen nach Absatz 1 beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in § 64 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Informationen und Maßnahmen.

(3) Die Unterrichtung der betroffenen Personen nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn

  1. 1.

    die Polizei geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung des Schutzes betroffenen personenbezogenen Daten angewandt hat, insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den oder zum Zugriff auf die personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch hinreichende Verschlüsselung,

  2. 2.

    die Polizei durch im Anschluss an die Verletzung getroffene Maßnahmen sichergestellt hat, dass die erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen nach Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht, oder

  3. 3.

    dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre; in diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.

(4) Wenn die Polizei die betroffenen Personen nicht bereits über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unterrichtet hat, kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einer erheblichen Gefahr führt, von der Polizei verlangen, dies nachzuholen oder feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Die Unterrichtung der betroffenen Personen nach Absatz 1 kann unter den in § 72 Absatz 2 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.