§ 65 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen
Teil 10
§ 65 BremHilfeG – Rechtsverordnung zu Datenschutzregelungen
Der Senator für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen insbesondere zu Speicherfristen und technischen und organisatorischen Maßnahmen über die nach §§ 61 bis 64 zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, deren Verwendungszweck, die Datenempfängerin oder die Datenempfänger sowie die Form der Datenübermittlung zu treffen.