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§ 65 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil V – Studium, Prüfungen und Studienreform → Kapitel 3 – Prüfungen und Hochschulgrade

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 BremHG – Promotion

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Aufgrund der Promotion verleiht die Universität den Doktorgrad. Die Universität Bremen hat das Recht zur Promotion. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erlässt eine Rechtsverordnung, die Regelungen trifft, unter welchen Voraussetzungen einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten privaten Hochschule oder einer nach den §§ 13 oder 13a eingerichteten sonstigen Organisationseinheit oder einem Fach, einer Fachrichtung, einem Studiengang, einem Fachbereich oder einer Fakultät das Promotionsrecht verliehen werden kann. Die Verordnung regelt das Nähere zur erforderlichen Forschungsstärke der mit dem Promotionsrecht auszustattenden Hochschule oder Einheit sowie der beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie zu ihrem Nachweis. Die Rechtsverordnung regelt auch die notwendigen innerhochschulischen Beschlüsse zum zu erlassenden Satzungsrecht, zu Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung der Qualität der Promotionsverfahren und zu einem antragsbasierten Verfahren sowie zur Evaluation der Umsetzung der rechtlichen Regelung. Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder ein Staatsexamen erworben hat. Besonders qualifizierte Bewerber oder Bewerberinnen mit einem Bachelorabschluss können auf der Grundlage eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden.

(3) Die Universität einerseits und die Fachhochschulen oder die Hochschule für Künste andererseits sollen Kooperationsvereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung und Betreuung von Promotionsvorhaben unter Beachtung von Absatz 3 schließen. In Promotionsverfahren nach Satz 1 sollen Fachhochschulprofessorinnen oder Fachhochschulprofessoren beteiligt werden, die in der Forschung in besonderer Weise ausgewiesen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Professorinnen und Professoren der Hochschule für Künste. Sie können Prüfende sein, Betreuung übernehmen und Erst- oder Zweitgutachten erstellen.

(4) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 haben die Promotionsordnungen der Hochschulen zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Zulassung zur Promotion,

  2. 2.

    die Durchführung des Prüfungsverfahrens und die Bestellung von Gutachtern oder Gutachterinnen, Betreuern oder Betreuerinnen und Prüfern oder Prüferinnen,

  3. 3.

    das Eignungsfeststellungsverfahren nach Absatz 2 einschließlich der Festlegung der zusätzlich zu erbringenden Studienleistungen,

  4. 4.

    die gemeinsame Betreuung und Durchführung von Promotionsvorhaben mit Fachhochschulen oder der Hochschule für Künste, die Beteiligung von in der Forschung ausgewiesenen Fachhochschullehrerinnen oder -lehrern oder Hochschullehrerinnen oder -lehrern der Hochschule für Künste und den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit den Fachhochschulen oder der Hochschule für Künste,

  5. 5.

    die Qualitätssicherung einschließlich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach Absatz 5.

(5) § 62 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. In den Promotionsordnungen kann vorgesehen werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen und über die Einhaltung der Standards guter wissenschaftlicher Praxis verlangen und abnehmen kann. Die Promotionsordnung soll auch Regelungen zur Qualitätssicherung in Promotionsverfahren vorsehen, die sich auf die Feststellung der fachwissenschaftlichen Qualifikation und der persönlichen Eignung der Doktorandinnen und Doktoranden, auf die verantwortliche Betreuung durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie begleitende Studien- und Graduiertenprogramme und die Gewährleistung der unabhängigen Beurteilung und Bewertung aller promotionsrelevanten Leistungen beziehen sollen.

(6) Die Befähigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wird durch die Vorlage einer Dissertation und durch ein Kolloquium nachgewiesen. Mehrere Einzelarbeiten können bei wissenschaftlich fundierter Darlegung des Forschungszusammenhangs zu einer Dissertation verbunden werden. Wenn die Dissertation aus gemeinsamer Forschungsarbeit entstanden ist, muss der individuelle Beitrag deutlich abgrenzbar und als Dissertation bewertbar sein.