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§ 65 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 5 – Schulverhältnis → Abschnitt 5 – Datenschatz

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 BbgSchulG – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Erfüllung der den Schulen, den Schulbehörden und den Schulträgern durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zulässig.

(2) Schulen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften und dem sonstigen Schulpersonal verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule und für einen jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist. Dies gilt auch für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel zur pädagogischen Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen. Die Schulen sind verpflichtet, der zuständigen Schulbehörde die danach für ihre Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln.

(3) Die Schulbehörden und Schulträger dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften und dem sonstigen Schulpersonal verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben der Schulplanung, der Schulorganisation und der Schulaufsicht und einem jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist.

(4) Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.

(5) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften und sonstigem Schulpersonal dürfen in der Regel nur in der Schule verarbeitet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Fällen gestatten, dass Lehrkräfte, sonstiges pädagogisches Personal oder Schulassistenzkräfte Daten von Schülerinnen und Schülern auf Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule oder auf eigenen Geräten in der Schule verarbeiten.

(6) Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und anderen öffentlichen Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder der anderen öffentlichen Stelle erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Einzelpersonen oder private Einrichtungen ist nur mit Einwilligung der betroffenen Personen zulässig, es sei denn, die Übermittlung ist zur Rechtsverfolgung insbesondere für Ersatzansprüche erforderlich und überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen. § 46 Absatz 6 bleibt unberührt. Ausbildungsstätten im Rahmen der Bildungsgänge gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d gelten für die Übermittlung erforderlicher personenbezogener Daten als öffentliche Stelle. Die Übermittlungsvorgänge sind zu protokollieren.

(7) Der schulärztliche und der schulzahnärztliche Dienst sowie die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen dürfen der Schule nur das Ergebnis der Pflichtuntersuchung übermitteln. Personenbezogene Daten über freiwillige Untersuchungen dürfen nur mit Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler übermittelt werden.

(8) Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen und auf unentgeltliche Auskunft über die sie betreffenden Daten sowie die Stellen, an die Daten übermittelt worden sind. Vom vollendeten 14. Lebensjahr können Schülerinnen und Schüler das in Satz 1 genannte Recht ohne Zustimmung der Eltern geltend machen, wenn die Schule deren Zustimmung nicht für erforderlich hält. Im Übrigen wird das Recht für minderjährige Schülerinnen und Schüler durch die Eltern ausgeübt. Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn der Schutz der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers, deren Eltern, von Lehrkräften oder von Personen des sonstigen Schulpersonals sowie Dritter dies erforderlich macht.

(9) Zwischenbewertungen des Lernverhaltens und des Verhaltens in der Schule sowie persönliche Aufzeichnungen der Lehrkräfte über Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind von dem Recht auf Einsichtnahme und Auskunft ausgenommen.

(10) Die jeweils mit Einwilligung der Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke verarbeitet werden, für die sie erhoben worden sind. Ohne Einwilligung der betroffenen Person ist eine Verarbeitung für andere Zwecke auf der Grundlage von § 6 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes zulässig.

(11) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Umfang und zu den Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Lehrkräfte oder sonstiges Schulpersonal,

  2. 2.

    die Verarbeitung gemäß Nummer 1 durch Lehrkräfte, sonstiges pädagogisches Personal oder Schulassistenzkräfte außerhalb der Schule oder durch eigene Datenverarbeitungsgeräte innerhalb der Schule,

  3. 3.

    die Datenübermittlung,

  4. 4.

    die Einschränkung der Verarbeitung, Löschung und Speicherungsdauer von personenbezogenen Daten,

  5. 5.

    die Datensicherung,

  6. 6.

    die automatisierte Datenverarbeitung,

  7. 7.

    die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und

  8. 8.

    die Zuordnung der Datenverarbeitungsgeräte zu dem jeweils Verantwortlichen.