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§ 65 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Unmittelbare Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 65 BbgKWahlG – Wählbarkeit

(1) Wählbar zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen Bürgermeister sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag nach § 11 wählbar sind.

(2) Wählbar zur hauptamtlichen Bürgermeisterin, zum hauptamtlichen Bürgermeister, zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister sind alle Personen, die

  1. 1.

    Deutsche oder Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind,

  2. 2.

    am Tag der Hauptwahl das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  3. 3.

    in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(3) Nicht wählbar zur hauptamtlichen Bürgermeisterin, zum hauptamtlichen Bürgermeister, zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister ist eine Deutsche oder ein Deutscher, die oder der

  1. 1.

    nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

  2. 2.

    infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

  3. 3.

    aus dem Beamtenverhältnis entfernt, der oder dem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen die oder den in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren oder

  4. 4.

    wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.

(4) Nicht wählbar zur hauptamtlichen Bürgermeisterin, zum hauptamtlichen Bürgermeister, zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister ist eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der

  1. 1.

    eine der vier Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt oder

  2. 2.

    infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.