§ 65 BNotO, Bildung; Sitz
(1) 1Die Notare, die in einem Oberlandesgerichtsbezirk bestellt sind, bilden eine Notarkammer. 2Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann jedoch durch Rechtsverordnung bestimmen, dass mehrere Oberlandesgerichtsbezirke oder Teile von Oberlandesgerichtsbezirken oder ein Oberlandesgerichtsbezirk mit Teilen eines anderen Oberlandesgerichtsbezirks den Bezirk einer Notarkammer bilden.
(2) 1Die Notarkammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. 2Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 bestimmt die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle den Sitz der Notarkammer.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 19.06.2012, 1 BvR 3017/09 - Verfassungsmäßigkeit eines Weisungsrechtes von Aufsichtsbehörden i.R. iherer Befugnisse nach §§ 92, 93 BNotO gegenüber den Notarinnen und Notaren -…
- BVerwG, 27.10.2010, BVerwG 8 CN 2.09 - Beruhen des § 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung der Ländernotarkasse i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. März 2007 auf einer kompetenzgemäß erlassenen und auch im…
- § 86 BNotO, Stimmenverteilung und Beschlussfassung in der Vertreterversammlung
- § 117a BNotO, Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern
