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§ 655e BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 10 – Maklervertrag → Untertitel 2 – Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 655e BGB – Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer

(1) 1Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.

Zu § 655e: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355), 24. 7. 2010 (BGBl I S. 977) und 11. 3. 2016 (BGBl I S. 396).