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§ 64k KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 7610-1
Normtyp: Gesetz

§ 64k KWG – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie

Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

Zu § 64k: Eingefügt durch G vom 12. 3. 2009 (BGBl I S. 470).