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§ 64b EichO 1988
Eichordnung
Bundesrecht

Teil 10 – Einrichtungen und Betriebe im Bereich des gesetzlichen Messwesens → 1. Abschnitt – Öffentliche Waagen

Titel: Eichordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EichO 1988
Gliederungs-Nr.: 7141-6-12
Normtyp: Gesetz

§ 64b EichO 1988 – Untersagung des Betriebs von öffentlichen Waagen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

Der Betrieb einer öffentlichen Waage ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Betreibers eines Wägebetriebs oder einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten Person in Bezug auf den Wägebetrieb dartun.