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§ 64a LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Teil – Landesforstverwaltung → 1. Abschnitt – Forstbehörden

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 64a LWaldG – Fachliche Fort- und Weiterbildung, staatliches Zertifikat für Waldpädagogik

(1) Das Land stellt ein umfassendes forstliches Bildungsangebot für alle Waldbesitzarten und forstlich Tätigen sicher.

(2) Das Land bietet im Rahmen seines Bildungsauftrags einen Qualifizierungslehrgang zur staatlich zertifizierten Waldpädagogin oder zum staatlich zertifizierten Waldpädagogen an. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und im Benehmen mit dem Umweltministerium Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    die Voraussetzungen zur Zulassung zum Qualifizierungslehrgang,

  2. 2.

    die Lehrgangsinhalte und

  3. 3.

    das Prüfungsverfahren und die Berufung der Prüferinnen und Prüfer.