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§ 64a HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → Fünfter Titel – Vollstreckung zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts in besonderen Fällen und zugunsten der Börse

Titel: Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVG
Gliederungs-Nr.: 304-12
gilt ab: 29.11.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 2 vom 14.01.2009

§ 64a HessVwVG – Vollstreckung zugunsten der Religionsgemeinschaften

(1) 1Die Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, sich zur Vollstreckung ihrer öffentlich-rechtlichen Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Kasse der Gemeinde zu bedienen, in deren Gebiet der Pflichtige seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. 2Die Vollstreckung erfolgt auf Antrag der Religionsgemeinschaft. 3Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. 4In diesem Fall ist der Antrag an die Kasse des Landkreises zu richten.

(2) 1Die in Abs. 1 genannten Religionsgemeinschaften sind verpflichtet, der Gemeinde oder dem Landkreis, der für die Gemeinde vollstreckt, einen Unkostenbeitrag von fünf vom Hundert der beizutreibenden Beträge, mindestens jedoch 10 und höchstens 50 Euro zu zahlen, wenn mit der sachlichen Bearbeitung der Vollstreckungsangelegenheit begonnen worden ist. 2Ein Unkostenbeitrag von mehr als 50 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden. 3Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.