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§ 64a EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen

Titel: Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EBO
Gliederungs-Nr.: 933-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 64a EBO – Eisenbahnbedienstete

Die Vorschriften der §§ 62 bis 64 gelten nicht für Bedienstete der Eisenbahnen in Ausübung ihres Dienstes.