§ 64a EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen
§ 64a EBO – Eisenbahnbedienstete
Die Vorschriften der §§ 62 bis 64 gelten nicht für Bedienstete der Eisenbahnen in Ausübung ihres Dienstes.