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§ 64 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Dritter Unterabschnitt – Disziplinarverfahren

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 64 ThürRiG – Entscheidungen des Dienstgerichts (1)

(1) Das Dienstgericht entscheidet in Verfahren gegen Richter auf Antrag des für Justiz zuständigen Ministers durch Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen. Der Antrag ist zulässig, wenn gleichzeitig gegen den Richter ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird oder bereits eingeleitet ist.

(2) Der Beschluss ist dem für Justiz zuständigen Minister und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Ist das Verfahren beim Dienstgerichtshof anhängig, so entscheidet dieser.

(4) Der Richter oder der Richter im Ruhestand kann die Aufhebung dieser Maßnahmen beantragen, wenn seit der Anordnung sechs Monate vergangen sind. Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Staatsanwälte entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).