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§ 64 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 64 ThürHeilBG – Vorläufige Einstellung

(1) Das Berufsgericht kann bei Vorliegen der Voraussetzung des § 57 Abs. 3 mit Zustimmung des Kammervorstandes und des Beschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung durch Beschluss vorläufig einstellen und dem Beschuldigten zugleich die in § 57 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. § 57 Abs. 3 Satz 2 und § 153a Abs. 1 Satz 2 bis 5 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 teilt das Berufsgericht dem Kammervorstand und der Aufsichtsbehörde mit.