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§ 64 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Dritter Unterabschnitt – Arbeitszeit, Fernbleiben vom Dienst, Teilzeit und Urlaub

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 64 ThürBG – Familienpflegezeit

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag für die Dauer von insgesamt längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit

  1. 1.

    zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG in häuslicher Umgebung oder

  2. 2.

    zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung

bewilligt werden, es sei denn, dass dringende dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen. Die Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit nach Satz 1 Nr. 1 ist jederzeit im Wechsel mit einer Familienpflegezeit nach Satz 1 Nr. 2 zulässig.

(2) Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    in einer Pflegephase von längstens 24 Monaten Dienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden geleistet wird und

  2. 2.

    in einer Nachpflegephase, die genauso lange dauert wie die Pflegephase, Dienst mit einer Arbeitszeit geleistet wird, die mindestens der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, die vor der Pflegephase geleistet worden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen. Die Beamten sind verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. Ist den Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Für den Widerruf gilt § 65 Abs. 1 entsprechend.

(3) Ist die Pflegephase der Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und die Maßgaben des Absatzes 2 vorliegen. Falls die Nachpflegephase der Familienpflegezeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt worden ist, die höher ist als die Arbeitszeit vor Inanspruchnahme der Familienpflegezeit, so kann die Arbeitszeit nachträglich verringert werden, wenn die Beamten darlegen, dass die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen dies erfordert. Die Arbeitszeit in der Nachpflegephase muss jedoch mindestens dem nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Umfang entsprechen. Eine Familienpflegezeit nach Maßgabe des Absatzes 2 kann auch von mehreren Beamten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, anteilig oder parallel wahrgenommen werden. Eine neue Familienpflegezeit kann erst im Anschluss an die Nachpflegephase bewilligt werden.

(4) Eine Familienpflegezeit kann auf Antrag auch für

  1. 1.

    eine höchstens sechsmonatige Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 oder 5 PflegeZG oder

  2. 2.

    die Zeit einer höchstens dreimonatigen Begleitung eines nahen Angehörigen nach § 3 Abs. 6 PflegeZG

bewilligt werden. Die Bewilligung erfolgt abweichend von Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Beamten

  1. 1.

    während der Dauer

    1. a)

      der Pflegezeit oder

    2. b)

      der Begleitung

    nach Satz 1 vollständig oder anteilig vom Dienst freizustellen sind und

  2. 2.

    im Anschluss hieran für einen jeweils entsprechenden Zeitraum wieder Dienst mit einer Arbeitszeit leisten, die mindestens der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, die vor der Pflegezeit oder der Zeit der Begleitung geleistet worden ist.

(5) Die Pflegezeit nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1, die Zeit der Begleitung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und die Pflegephase der Familienpflegezeit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 dürfen zusammen je pflegebedürftigem nahen Angehörigen eine Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreiten.