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§ 64 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Beschränkung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 64 SächsJAPO – Rangverbesserung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Bewerber, die

  1. 1.

    eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erfüllt haben,

  2. 2.

    mindestens ein Jahr als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tätig waren,

  3. 3.

    das freiwillige soziale oder das freiwillige ökologische Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geleistet haben oder

  4. 4.

    nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einen mindestens einjährigen freiwilligen Dienst vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung geleistet haben,

sind, soweit sich dadurch ihre Stellung in der Rangfolge der Bewerber verbessert, nach den Absätzen 2 und 3 mit dem sich daraus ergebenden Rang zu berücksichtigen.

(2) Bei der Auswahl nach dem Prüfungsergebnis sind sie so zu berücksichtigen, als wenn sie sich zu einem früheren, höchstens um die Dauer des Dienstes zurückverlegten Zeitpunkt beworben hätten.

(3) Bei der Auswahl nach der Wartezeit haben sie nur diejenige Wartezeit zu verbringen, die bei einer Bewerbung zu einem früheren, höchstens um die Dauer des Dienstes zurückverlegten Zeitpunkt bestanden hätte.