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§ 64 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Das Recht der Polizei → Fünfter Abschnitt – Polizeiverordnungen

Titel: Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPolG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 SPolG – Vorlagepflicht

Polizeiverordnungen der Kreis- und Ortspolizeibehörden sind vor Erlass dem zuständigen Ministerium vorzulegen. Sie dürfen nicht vor Ablauf eines Monats nach der Vorlage erlassen werden, es sei denn, das Ministerium erklärt schon vorher, dass gegen den Entwurf keine Bedenken bestehen.