§ 64 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Vorverfahren → IV. – Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 64 OWiG – Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit
Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlass bieten.